Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

KraftStDV

§ 3 Steuererklärung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/3#abs-1 (1) Der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn das Fahrzeug

1.
zum Verkehr zugelassen werden soll,
2.
zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder
3.
während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/3#abs-2 (2) Als Steuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/3#abs-3 (3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/3#abs-4 (4) Die Steuererklärung kann gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.

§ 2 § 4